Verwaltung
Bestattungsamt
Was ist zu tun bei einem Todesfall?
Nach dem Gesetz ist die Wohngemeinde verantwortlich für das Begräbnis. Es steht kostenlos allen in Sommeri wohnhaften Personen zu, ungeachtet der Konfession. Mit dieser Wegleitung geben wir Ihnen einige Hinweise über das Bestattungswesen und darüber, welche Angelegenheiten frühzeitig erledigt werden können. Wir schlagen Ihnen folgendes Vorgehen vor:
1. Bei einem Todesfall zu Hause
Benachrichtigen Sie Ihren Hausarzt oder seinen Stellvertreter. Von ihm erhalten Sie eine ärztliche Todesbescheinigung. Bei einem unnatürlichen Todesfall wird der Arzt die zusätzlich notwendigen Massnahmen einleiten.
2. Bei einem Todesfall in einem Spital oder Heim
Die Verwaltung des Spitals oder Heimes informiert das Zivilstandsamt Thurgau Ost. Die Angehörigen müssen sich nur mit dem Friedhofvorsteher (innert 2 Tagen) der Wohngemeinde in Verbindung setzen.
3. Bei allen Todesfällen
Sprechen Sie am nächsten Arbeitstag persönlich beim Friedhofvorsteher / Bestattungsamt Sommeri vor, und bringen Sie (bei einem Todesfall zu Hause) die ärztliche Todesbescheinigung und das Familienbüchlein mit. Mit dem Friedhofvorsteher legen Sie den Bestattungstermin und die Art der Bestattung fest. Er ordnet – sofern nicht bereits erfolgt – die Lieferung des Sarges, das Einsargen und den Transport auf den Friedhof oder ins Krematorium an. Er vermittelt Ihnen auch den Kontakt zum zuständigen Pfarrer.
Kath. Pfarramt 071 411 19 17
Evang. Pfarramt 071 566 54 54
4. Aufbahrungshallen
Die Verstorbenen werden in der Regel in der Aufbahrungshalle in Amriswil aufgebahrt. Die Hallen sind jedoch geschlossen. Die Schlüssel können nach Rücksprache mit dem Bestattungsamt Amriswil (Stadt Amriswil, Arbonerstrasse 2, Amriswil, Tel. 071 414 12 12) abgeholt werden.
5. Bestattungsarten entscheiden
Sofern der oder die Verstorbene nicht selbst Anordnungen getroffen hat, bestimmen die nächsten Angehörigen, ob eine Erdbestattung oder eine Kremation (Urnengrab, Urnenwand oder Gemeinschaftsgrab) zu erfolgen hat. Die Wünsche der Verstorbenen gehen denjenigen der Angehörigen vor.
6. Ankündigung
In der Thurgauer Zeitung erfolgt eine amtliche Ankündigung der Bestattung. Private Todesanzeigen sind durch die Angehörigen z.B. bei der Thurgauer Zeitung, Schmidgasse 7, 8501 Frauenfeld () in Auftrag zu geben.
7. Bestattungskosten
Die Wohngemeinde übernimmt folgende Kosten für:
- einfacher brauner Holzsarg
- Einsargen
- Kremation inkl. Standarturne
- Platz für Erdbestattungs- oder Urnengrab (Reihengrab)
- hölzernes Grabkreuz inkl. Beschriftung bei Erd- und Urnengräber
- amtliche Bekanntmachung (sofern keine stille Bestattung)
- Transportkosten
alle übrigen Kosten müssen von den Angehörigen übernommen werden.
8. Grabmale
Über die Vorschriften zur Ausführung von Grabmalen gibt Ihnen das Bestattungsamt Auskunft.
9. Grabbepflanzung
Die Gemeinde Sommeri bietet die Möglichkeit, Grabunterhaltsverträge abzuschliessen. Angehörigen, wohnhaft in Sommeri, ist die eigenhändige Grabbepflanzung, also ohne Beizug eines Gärtners, gestattet. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der Unterhalt mit den Jahren nicht vernachlässigt wird.
10. Erbrechtliche Hinweise
Wenn Sie im Nachlass eine letztwillige Verfügung (Testament) finden, sind Sie verpflichtet, diese dem Notariat Bezirk Arbon, 9320 Arbon zur amtlichen Eröffnung einzureichen.
11. Wer ist zuständig für das Bestattungswesen in Sommeri?
Bestattungsamt Priska Rechsteiner, 071 411 24 16
Entgegennahme von letztwilligen Verfügungen zur Regelung von Bestattungswünschen
Viele Menschen kümmern sich nicht darum, was mit den eigenen sterblichen Überresten nach dem Tode geschehen soll. Angehörigen fällt es daher oft schwer, eine Bestattung zu organisieren, weil sie keine oder nur vage Kenntnisse über die Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen haben. Angesichts des Zeitdruckes und der seelischen Belastung durch den Verlust können Wünsche des Verstorbenen oft nicht angemessen umgesetzt werden. Eine zu Lebzeiten selbst verfasste Bestattungsverfügung kann diese Situation deutlich entschärfen.
In einer Bestattungsverfügung wird der Wille eines Menschen festgehalten, was nach dem Ableben mit seinen sterblichen Überresten geschehen soll. Sie wird zu Lebzeiten vom Verfasser auch in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt erstellt und dient für die Zeit nach seinem Tode. Sie wird auf dem Bestattungsamt hinterlegt.